Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung im Kindesunterhalt

Das Bundesgericht stellt klar, dass die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere ist sie nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen.

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