Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung im Kindesunterhalt
Das Bundesgericht stellt klar, dass die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere ist sie nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen.
Pensionierung von Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht
31. Dezember 2023
Anpassung des Mietzinses am Ende des indexierten Mietvertrags
1. Dezember 2023