Missbräuchliche Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem wegen Krankheit an der Arbeit gehinderten Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrfrist grundsätzlich frei kündigen kann, auch wenn die Krankheit selbst der Grund für die Kündigung ist. Wenn der Arbeitnehmer an einer anhaltenden Krankheit leidet, muss der Arbeitgeber den Vertrag kündigen können. Gemäss Bundesgericht sei die Krankheit dann ein wichtiger Grund für die Kündigung. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen, so das Bundesgericht, sei eine Kündigung wegen anhaltender Krankheit als missbräuchlich zu qualifizieren. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der Beweisführung eindeutig hervorgehe, dass der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmers direkt verursacht habe, z.B. wenn er es unterlassen hat, Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers zu ergreifen, und der Arbeitnehmer deshalb krank geworden sei.

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