Berücksichtigung von weggefallenem Kindesunterhalt
Das Bundesgericht hält fest, dass weggefallener Kindesunterhalt (beispielsweise wegen Abschluss der Erstausbildung des Kindes) beim Ehegattenunterhalt resp. beim nachehelichen Unterhalt nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Wegfall in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Trennung steht. Dabei sind die Ehedauer und weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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