Bezug von Ergänzungsleistungen: kein Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der vor seiner Frühpensionierung Sozialhilfe bezog, wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, weil er Ergänzungsleistungen erhält. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Betroffenen gut. Da im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestand und der Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund ist, bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen.

Link zur Medienmitteilung des Bundesgerichts

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Habegger Biedermann Rechtsanwälte