Kein Beschwerderecht für die Staatsanwaltschaft bei einer Haftentlassung
Die Staatsanwaltschaft verfügt über kein Beschwerderecht gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Das Bundesgericht passt seine Praxis per sofort an. Mit dem Entscheid des Parlaments, bei der Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht einzuräumen, hat der Gesetzgeber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu übernehmen.
Pensionierung von Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht
31. Dezember 2023
Anpassung des Mietzinses am Ende des indexierten Mietvertrags
1. Dezember 2023