Keine Rückzahlungspflicht für WEF-Vorbezug trotz späterer Vermietung

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Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 entschied das Bundesgericht, dass die Weitervermietung eines Wohnobjektes, welches mit WEF-Vorbezügen (mit-)finanziert wurde nicht zwangsläufig unzulässig ist.

Link zur Medienmitteilung des Bundesgerichts: www.bger.ch

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